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Für den Import von Waren gelten auch weiterhin Vorschriften und Bestimmungen, die gesetzlich geregelt sind. Grundsätzlich ist der Warenverkehr mit dem Ausland frei. Dies regeln die gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union und in Deutschland wird dies durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) umgesetzt. Doch für ganz bestimmte Produkte bestehen jedoch immer noch Einfuhrgenehmigungspflichten. Die Importabwicklung kann auch auf andere Firmen wie z. B. Speditionen übertragen werden. Für den Importeur bestehen jedoch in der Regel weiterhin die Haftungspflichten. Dies gilt auch für das Zollrecht.

Erforderlich sind zu Beginn jeweils die Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Gebiet die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll.
Zusätzlich ist eine Eintragung in das jeweilige Handelsregister beim Amtsgericht ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens erforderlich. Hier ist es ratsam zur Abwicklung einen Notar zur Beratung einzuschalten. Kapital- oder Personengesellschaften (GmbH oder OHG) müssen stets ins Handelsregister eingetragen werden.

Wenn Sie eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen, benötigen Sie als Bürger aus nicht EU-Staaten eine besondere Aufenthaltsgenehmigung.

Das Ursprungs- und Lieferland müssen zur Klärung der Einfuhrbestimmungen bekannt sein. Für die Warenbeschreibung werden detaillierte Bezeichnungen verlangt. Jede Ware muss eine Zolltarifnummer (Warennummer) anhand der Einfuhrliste oder des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik besitzen.

Im Regelfall wird dies nicht verlangt, jedoch bestehen für einige Warengruppe mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen wie z. B. für Textilien.
Anhand der in den Deutschen Gebrauchszolltarif eingearbeiteten Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind.

Autor: http://www.contentworld.com/authors/profile/4326